Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 69 Prüfungsfächer des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung
Stand: 04.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/69#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/69#abs-2 (2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/69#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit fünf Zeitstunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/69#abs-4 (4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.