Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 69 Prüfungsfächer des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/69#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:

1.
Abgabenrecht,
2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
3.
Umsatzsteuer,
4.
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
5.
Besteuerung der Gesellschaften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/69#abs-2 (2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/69#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit fünf Zeitstunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/69#abs-4 (4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.

§ 68 § 70